GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat
28.07.2020
L 3 SB 15/17
Juris
Tatbestand
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung eines Grades der Behinderung (im Folgenden: GdB) von mindestens 50.
Die am ... 1960 geborene Klägerin stellte am 3. Juli 2008 erstmalig einen Antrag auf Feststellung ihres GdB. Mit Bescheid vom 11. Januar 2012 stellte die Beklagte zuletzt mit Wirkung vom 21. Juli 2011 einen Gesamt-GdB von 40 fest. Berücksichtigt wurde dabei unter Zugrundelegung der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2011 (Bl. 63 der Verwaltungsakte der Beklagten) eine psychische Störung mit einem Teil-GdB von 30, eine Sehbehinderung mit einem Teil-GdB von 20, eine Funktionsstörung der Wirbelsäule mit einem Teil-GdB von 20, Migräne mit einem Teil-GdB von 20, ein Fingergelenksverschleiß mit einem Teil-GdB von 10 und eine Funktionsstörung beider Beine mit einem Teil-GdB von 10.
Am 3. Februar 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Neufeststellung ihres GdB. Sie leide an einer schweren Depression sowie einer Schädigung der Wirbelsäule im Bereich C5/6. Neu hinzugetreten sei eine Operation wegen eines Hallux Valgus (linker Fuß) sowie eine Schilddrüsenverletzung durch ein Hämatom. Hierzu legte die Klägerin Berichte des Kernspinzentrums-Nord, der Radiologischen Allianz sowie einen Entlassungsbericht der A.-Klinik H. (Psychiatrie) vor.
Nach Einholung von Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärztin Dr. Q. (Allgemeinmedizin) und des Arztes Dr. D. (Orthopädie) sowie Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme von Dr. H3 (Neurologie und Psychiatrie) vom 27. Mai 2014 (Bl. 102 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Neufeststellung ihrer Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) mit Bescheid vom 5. Juni 2014 ab. Eine Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen sei nicht festzustellen. Der Grad der Behinderung der Klägerin betrage unverändert 40. Nicht zu berücksichtigen gewesen seien der Hallux Valgus sowie das Schilddrüsenleiden, weil sie keinen Teil-GdB von wenigstens 10 bedingten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Juni 2014 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte, sowohl ihre Augen hätten sich wesentlich verschlechtert als auch ihre Depression. Außerdem sei die Beklagte nicht auf den Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule eingegangen. Seit sie einen Unfall erlitten habe, sei sie zudem ängstlich und müsse aufgrund kleinster Auslöser weinen. Sie habe ihren Arbeitsplatz nicht halten können und sei hiervon überrascht worden. An ihrem neuen Arbeitsplatz sei sie sehr verunsichert. Ihre Schockanfälligkeit sei sehr niedrigschwellig.
Nach Einholung weiterer Befund- und Behandlungsberichte sowie einer gutachtlichen Stellungnahme von Dr. H4 (Augenheilkunde) vom 13. Oktober 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2014 zurück. Die rechtliche und medizinische Prüfung habe ergeben, dass die festgestellte Behinderung nach Auswertung aller medizinischen Unterlagen mit Teil-GdB von 30/20/20/20/10/10 sowie einem Gesamt-GdB von 40 angemessen beurteilt worden sei. Ein jeweils höherer Teil-GdB sei nicht nachgewiesen. Nach Darlegung allgemeiner Bewertungsgrundsätze führte die Beklagte weiter aus, dass die Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins im SGB IX nicht vorgesehen sei. Bei der Beurteilung des GdB werde deswegen nicht berücksichtigt, ob die bestehende Behinderung in einem bestimmten Beruf besonders hinderlich sei oder bei der Berufsausübung wenig oder überhaupt nicht störe.
Am 19. November 2015 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie trug vor, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass sie – die Klägerin – an einer langfristigen tiefenpsychologisch ausgerichteten Gruppentherapie teilnehme, um mit der ihr zugefügten seelischen Gewalt fertig zu werden. Die seelische Beeinträchtigung sei dauerhaft hochgradig. Sie habe bei einem Unfall im Straßenverkehr einen Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule erlitten. Das dadurch entstandene Hämatom habe nicht abgesaugt werden können, sich zu Gewebe verfestigt und sei mit dem rechten Schilddrüsenlappen verwachsen. Deswegen seien eine Operation und eine Dauermedikation notwendig geworden. Während ihrer langen Krankheitsphase sei sie in Abwesenheit auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt worden. Dies habe sie geschockt mit der Folge wochenlanger Dauerblutungen. Ihre neue Chefin habe sie nicht auf ihrem neuen Arbeitsplatz gewollt. Dort werde sie gemobbt. Dies habe eine tiefe depressive Krise mit Schlafstörungen und Migräne ausgelöst. Zudem habe sie starke Rückenschmerzen, die sie mit Schmerztabletten und Kieser-Training versuche zu behandeln. Sie sei so erschöpft, dass sie nach der Arbeit nichts mehr schaffe.
Das Gericht hat Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzt*innen sowie einen Entlassungsbericht der S.-Klinik, einen Arztbrief der A.-Klinik H. und einen Operationsbericht der Klinik F. (Bl. 16 ff. der Gerichtsakte) eingeholt. Ebenso angefordert wurde eine Arbeitgeberauskunft vom Bezirksamt Hamburg-Nord (Bl. 72 ff. der Gerichtsakte). Beigezogen wurde zudem ein Gutachten von Dr. N. vom 4. Januar 2015 aus einem Gerichtsverfahren betreffend eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme (SG Hamburg, Az.: S 55 R 1338/13, Bl. 104 ff. der Gerichtsakte), der bei der Klägerin Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, vermehrt narzisstischen, aber auch asthen selbstunsicheren, dependenten und ängstlichen Teilen (ICD-10: F61) diagnostizierte und damit Ergebnisse aus einer Untersuchung der Klägerin durch ihn im Jahr 2007 im Wesentlichen bestätigte. Eingeholt wurde des Weiteren ein Abschlussbericht der Diana-Klinik Bad B. nach dort durchgeführter Rehabilitationsmaßnahme (Bl. 132 ff. der Gerichtsakte). Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen W. vom 16. Oktober 2015 (Bl. 157 ff. der Gerichtsakte). Dieser bewertete die bei der Klägerin diagnostizierte Migräne in mittelgradiger Ausprägung mit einem Teil-GdB von 20, die psychische Störung mit einem Teil-GdB von 30, die Sehbehinderung mit einem Teil-GdB von 20, den Zustand nach Hysterektomie mit einem Teil-GdB von 0, einen Zustand nach Ovarienverlust nach der Postmenopause mit einem Teil-GdB von 10, den Zustand nach Entfernung der rechten Schilddrüsenhälfte mit einem Teil-GdB von 0, die Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule mit einem Teil-GdB von 20, den Fingergelenkverschleiß mit einem Teil-GdB von 10 und die geringgradige Funktionsbeeinträchtigung der unteren Extremitäten mit einem Teil-GdB von 10. Insgesamt folge hieraus unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Gesundheitsstörungen zueinander unverändert ein Gesamt-GdB von 40. Die Schwerbehinderteneigenschaft werde eindeutig nicht erreicht.
Nachdem die Klägerin weiter vorgetragen hat, einen erneuten Bandscheibenvorfall erlitten zu haben, hat die Beklagte eine gutachtliche Stellungnahme von Dr. S1 (Neurologie und Psychiatrie) vom 26. April 2016 vorgelegt (Bl. 221 ff. der Gerichtsakte), die zu keiner abweichenden Beurteilung kam. Ein höherer GdB sei nicht begründet. Hinsichtlich der Wirbelsäulenbeschwerden seien keine anhaltenden ausgeprägten Funktionseinschränkungen belegt.
Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. N. vom 29. Oktober 2016 auf psychiatrischem und neurologischem Fachgebiet (Bl. 244 ff. der Gerichtsakte). Dr. N. bewertete die bei der Klägerin diagnostizierte psychische Störung mit einem Teil-GdB von 30, das Kopfschmerzleiden (Migräne) mit einem Teil-GdB von 20, die Sehbehinderung mit einem Teil-GdB von 20, die Funktionsstörung der Wirbelsäule mit Betonung im Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbereich ohne neurologische Ausfälle mit einem Teil-GdB von 20, den Verlust der Eierstöcke mit einem Teil-GdB von 10, die Funktionsstörung beider Beine mit Gelenkschmerzen sowie Fußfehlstatik mit einem Teil-GdB von 10, den Fingergelenkverschleiß mit einem Teil-GdB von 10 sowie das medikamentös behandelte Schilddrüsenleiden mit einem Teil-GdB von unter 10. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehung zueinander sei der Gesamt-GdB mit 40 einzuschätzen. Eine wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen, welche dem Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 zugrunde gelegen hätten, sei nicht erkennbar.
Die Klägerin hat Berichte von Dr. V. (Innere Medizin) sowie einen Bericht der Fachklinik A1 (Schlafmedizin) vorgelegt (Bl. 284 ff. der Gerichtsakte). Bei ihr liege eine Narkolepsie vor. In einer gutachtlichen Stellungnahme vom 25. April 2017 sah der von der Beklagten eingebundene Arzt Dr. S1 keine Anhaltspunkte für eine Erhöhung des GdB (Bl. 340 ff. der Gerichtsakte). Neu berücksichtigt wurde aber ein hyperreagibles Bronchialsystem. Die geklagte Schlafapnoe und die Narkolepsie seien hingegen nicht nachgewiesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2017 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass bei ihr ein höherer GdB als 40 festgestellt werde. Zur Begründung führte das Sozialgericht nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen weiter aus, dass in den gesundheitlichen Verhältnissen keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Es schließe sich den übereinstimmenden Auffassungen der Sachverständigen an. Auch die behandelnden Ärzt*innen hätten keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin mitgeteilt. Eine Narkolepsie sei nicht nachgewiesen, auch, da die Klägerin nicht mitgeteilt habe, wo sie sich diesbezüglich in Behandlung befinde. Die von der behandelnden Ärztin Dr. Q. geschilderte Symptomatik einer Schlafstörung, Unruhe, Konzentrationsstörung, depressiver Stimmungslage, Kopfschmerz und diversen Ängsten entspreche derjenigen, die bereits langjährig vorliege. Eine anhaltende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei auch insoweit nicht erkennbar.
Gegen den ihr am 27. Juli 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 4. August 2017 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, sie durchlaufe ihre dritte Borrelieninfektion. Zudem leide sie weiter an Konzentrationsstörungen, erheblicher Müdigkeit und Depressionen. Des Weiteren sei sie durch ihre Beziehung zu einem Alkoholiker nicht nur finanziell, sondern auch seelisch belastet. Die Operation ihrer Nase im Juli 2017 sei kontraproduktiv gewesen, da sie nun chronische Kopfhöhlenvereiterungen habe. Zudem leide sie an obstruktiver Schlafapnoe. Neuerlich sei bei ihr ADHS festgestellt worden. Dies sei vermutlich der Grund, weshalb sie von ihren Kolleg*innen gemobbt werde. Ihr Orthopäde habe ihr gesagt, dass bei ihr eine Arthrose vorliege. Sie habe auch Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei ihr ab dem 3. Februar 2014 einen GdB von mindestens 50 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides. Unter Bezugnahme auf gutachtliche Stellungnahmen von Dr. F. vom 22. Mai 2018 (Bl. 540 ff. der Gerichtsakte), von Dr. S1 vom 22. April 2019 (Bl. 650 ff. der Gerichtsakte), von Dr. H1 vom 28. Mai 2019 (Bl. 662 ff. der Gerichtsakte) und nochmals von Dr. S1 vom 17. März 2020 (Bl. 746 ff. der Gerichtsakte) bzw. vom 21. Juni 2020 (Bl. 776 f. der Gerichtsakte) ergebe sich keine Änderung des Standpunktes der Beklagten. Das bei der Klägerin diagnostizierte Schlafapnoesyndrom habe keine Auswirkungen auf den Gesamt-GdB, weil es zu einer (Teil-)Überschneidung mit der bereits berücksichtigten multifaktoriellen Erschöpfung sowie den Schlafstörungen komme. Die mit bildgebenden Verfahren dokumentierten Veränderungen im Halswirbelsäulenbereich begründeten noch keinen GdB. Dies gelte auch für die Verordnung von Rehabilitationssport.
Nach Einholung zahlreicher Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzt*innen (siehe Bl. 382 ff. der Gerichtsakte) hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachtens durch den Sachverständigen Dr. N. vom 5. November 2018 (Bl. 571 ff. der Gerichtsakte). Der Sachverständige hat dort ausgeführt, dass sich auch nach Durchsicht der neu erhobenen Befunde eine wesentliche Veränderung im Gesundheitszustand der Klägerin nicht erkennen lasse. Die subjektiv vorgetragenen Beschwerden seien annähernd gleich. Auch die objektivierbaren Befunde hätten sich seit 2016 nicht maßgeblich verschlechtert, dies auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin vorgetragene, aber bereits bekannte Schlafapnoe-Problematik. Eine Narkolepsie habe ausgeschlossen werden können. Der behandelnde Arzt Dr. B. berücksichtige nicht ausreichend das Vorliegen einer Spannungskopfschmerzproblematik. Vor diesem Hintergrund lasse sich ein höherer Teil-GdB für das Kopfschmerzleiden nicht begründen. Zusammenfassend ergebe sich kein Gesichtspunkt, der die Feststellung eines höheren GdB als 40 rechtfertige.
Nach Vorlage bzw. Anforderung weiterer Befund- und Behandlungsberichte hat das Gericht zudem Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. H2 vom 6. November 2019 (Bl. 691 ff. der Gerichtsakte). Nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 17. September 2019 bewertete dieser die bei der Klägerin am Stütz- und Bewegungsapparat diagnostizierte Texturstörung der vorletzten Halsbandscheibe mit linksgerichtetem Vorfall (ICD-10: M20.2) und knöchernen Zubildungen in der Nachbarschaft, die das linke Nervenaustrittsloch bedrängen (ICD-10: M47.82), eine altersgemäßen Texturstörung der letzten beiden Lendenbandscheiben (ICD-10: M51.3) nebst Verschleißumformung der Zwischenwirbelgelenke des Lendensattels – insbesondere im vorletzten Lendensegment rechtsseitig (ICD-10: M47.86) mit einem Teil-GdB von 20. Den ebenfalls diagnostizierten, operativ korrigierten Spreizfuß beidseits (ICD-10: M21.4) mit X-Stellung der Großzehen im Grundgelenk (ICD-10: M20.1) bewertete der Sachverständige mit einem Teil-GdB von unter 10, weil eine Funktionsstörung nicht erkennbar sei. Es ergebe sich unter Berücksichtigung der weiter vorliegenden Gesundheitsstörungen (Migräne [Teil-GdB 20], psychische Störung [Teil-GdB 30], Sehbehinderung [Teil-GdB 20], Hyperreagibles Bronchialsyndrom [Teil-GdB 10] und Schlafapnoesyndrom [Teil-GdB 20]) nach Maßgabe der Bewertungsregeln im Schwerbehindertenrecht ein Gesamt-GdB von 40. Eine wesentliche Verschlimmerung der Verhältnisse bestehe nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist das Gericht auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gesamt-GdB höher als 40 konnten auch im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden.
Rechtsgrundlage für die Feststellung eines höheren GdB ist § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 152 Abs. 1 SGB IX in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 (Bundesteilhabegesetz – BTHG, BGBl. I 2016, 3234). Mangels spezieller Übergangsregelungen im BTHG, welche die Fortgeltung des vorherigen Rechts über den 31. Dezember 2017 hinaus anordnen, ist zur Bestimmung des anwendbaren Rechts auf die Grundsätze intertemporalen Rechts zu rekurrieren (vgl. BSG, Urt. v. 10.12.1991 – 1/3 RK 9/90, juris; BSG, Urt. v. 4.9.2013 – B 10 EG 6/12 R, SozR 4-7837 § 2 Nr. 24; Stölting/Greiser, SGb 2015, 135, 136). Ihnen zufolge richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts im Falle einer ablehnenden Entscheidung der Verwaltung, wenn ein/e Kläger/in einen zukunftsoffenen Anspruch gegenüber der Verwaltung geltend macht, nach dem Recht, welches zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat bzw. gilt. Daher ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden – Geltendmachung eines höheren GdB für die Zukunft im Wege einer statthaften Anfechtungs- und Verpflichtungsklage – über den gesamten Sachverhalt bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Änderungen der Sach- und Rechtslage, die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eintreten, sind damit zu berücksichtigen (st. Rspr. des BSG, vgl. z.B. BSG, Urt. v. 12.4.2000 – B 9 SB 3/99 R, SozR 3-3870 § 3 Nr. 9; Groß/Castendiek in: Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 54 Rn. 47; Stölting/Greiser, SGB 2015, 135, 136 und 139). Das Begehren der Klägerin auf Zuerkennung eines höheren GdB sowie der geltend gemachten Voraussetzungen für die Erteilung bestimmter gesundheitlicher Merkmale richtet sich daher nach den zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Rechtsvorschriften, mithin u.a. den Vorschriften des SGB IX ab dem 1. Januar 2018.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Von einer solchen Änderung wäre im hier zu beurteilenden Fall auszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten verschlechtert hätte oder ein solchermaßen dauerhafter Zustand anzuhalten droht und daraus eine Erhöhung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgen würde (vgl. BSG, Urt. v. 11.11.2004 – B 9 SB 1/03 R, juris; Anlage VersMedV Teil A Ziff. 7 lit. a)). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. In den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin ist seit Erlass des Bescheides vom 11. Januar 2012 jedoch keine wesentliche Änderung in diesem Sinne eingetreten.
Nach § 152 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX in der seit dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden – in Hamburg ist dies die Beklagte – auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB in einem besonderen Verfahren fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Als GdB werden dabei die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Aus dem GdB ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit eines Menschen zu schließen. Vielmehr ist der GdB grundsätzlich unabhängig von einem ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. Für die Bewertung des GdB gelten gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grundlage des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend, weil eine Verordnung nach § 152 Abs. 2 SGB IX bisher nicht erlassen worden ist. Damit ist die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) einschließlich der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (Anlage zu § 2 VersMedV) weiterhin entsprechend heranzuziehen.
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen kann bei der Klägerin ein GdB von mehr als 40 nicht festgestellt werden. Vielmehr ist ein GdB von 40 angesichts der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen als angemessen anzusehen.
Bei der Klägerin liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt folgende Gesundheitsstörungen vor:
- Psychische Störung mit einem Teil-GdB von 30 - Mittelgradige Migräne mit einem Teil-GdB von 20 - Sehbehinderung mit einem Teil-GdB von 20 - Hyperreagibles Bronchialsystem mit einem Teil-GdB von 10 - Schlaf-Apnoe-Syndrom mit einem Teil-GdB von 20 - Funktionsstörung der Wirbelsäule mit einem Teil-GdB von 20.
Diese Feststellungen trifft das Gericht auf Grundlage der Sachverständigengutachten von Dr. N., Dr. H2 und W. sowie sämtlicher vorliegenden Befund- und Behandlungsunterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzt*innen. Die Sachverständigen haben sich in ihren nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstatteten Gutachten ausführlich und sorgfältig mit sämtlichen vorhandenen Befund- und Behandlungsunterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzt*innen auseinandergesetzt und diese gründlich ausgewertet. Sie sind aufgrund voneinander unabhängiger Untersuchung zu praktisch denselben Ergebnissen gelangt.
Auf psychiatrischem Fachgebiet besteht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Akzenten (ICD-10: F61; u.a. pathologische Trauerreaktion, aktuell ADHS) sowie eine gemischt ängstliche depressive Störung (ICD-10: F41.2). Diese geht mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einher, wie der Sachverständige Dr. N. nach Untersuchung und Auswertung der vorliegenden Befundberichte überzeugend herausgearbeitet hat. Für Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen, die zu stärkeren Behinderungen führen, ist in Fällen wesentlicher Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive, hypochondrische, asthenische, phobische oder somatoforme Störungen) ein Teil-GdB von 30-40 vorgesehen (Anlage VersMedV Teil B Ziff. 3.7). Eine anhaltend schwere psychische Störung ist jedoch nicht belegt. Dafür haben sich weder während der Begutachtung der Klägerin durch Dr. N. im Verfahren des SG Hamburg betreffend die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme (Az.: S 55 R 1338/13) noch im Rahmen dieses Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Es liegen zwar Symptome einer Herabgestimmtheit vor. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des psychoenergetischen Potenzials, ein ausgewiesener Interessenverlust oder das Bild einer Anhedonie liegen nach den für das Gericht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. nicht vor. Das bei der Klägerin verbliebene Funktionsniveau sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich ist, worauf der Sachverständige Dr. N., dem sich das Gericht hinsichtlich der Beurteilung nach eigener Prüfung der Sachlage anschließt, noch in ausreichendem Maße gegeben. Dies deckt sich mit der Einschätzung in den versorgungsärztlichen Stellungnahmen. Auch aus den Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärzt*innen ist keine Einschätzung ersichtlich, die hiervon signifikant abweicht. Angesichts dessen kann eine Einschätzung des Teil-GdB nur im unteren Bereich der in der VersMedV vorgesehenen Spannbreite für die Bewertung psychischer Störungen erfolgen. Ein Teil-GdB für die psychische Störung von 30 ist angemessen, eine höhere Einstufung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht angezeigt.
Im Funktionsbereich Kopf und Gesicht liegen bei der Klägerin Beschwerden in Form einer Migräne ohne Aura mit bis zu vier Attacken pro Monat vor. Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung bestehen nach Aktenlage nicht. Einen Migränekalender, aus welchem Art, Intensität und Dauer der geklagten Kopfschmerzen im Detail ersichtlich würden, hat die Klägerin weder dem Gericht, der Beklagten noch einem Sachverständigen vorgelegt. Für eine echte Migräne mittelgradiger Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend), wie sie in der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Beklagten, gestützt auf die vorliegenden Befund- und Behandlungsberichte, aber auch aufgrund der Schilderungen der Klägerin selbst zutreffend angenommen worden ist, sieht die gesetzliche Regelung einen Teil-GdB von 20-40 vor (Anlage VersMedV Teil B Ziff. 2.3). Mit Blick auf die von der Klägerin selbst geschilderten monatlich bis zu vier Male auftretenden Anfälle sowie den fehlenden Nachweis einer Aura – der behandelnde Arzt Dr. B. hat eine solche ausgeschlossen – ist die hieraus resultierende Funktionsbeeinträchtigung am unteren Ende der Spannbreite einzuordnen. Ein Teil-GdB von 20 ist daher durchaus angemessen. Dies deckt sich mit der Einschätzung der im Verfahren gehörten Sachverständigen (vgl. z.B. Gutachten W., Bl. 169 der Gerichtsakte).
Die Klägerin leidet des Weiteren unter einer Sehbehinderung. Der Visus ist nach augenärztlicher Untersuchung in den Jahren 2016 und 2017 zuletzt rechts mit 1,0 und links mit 0,1 gemessen worden. Bei Vorliegen voller Sehschärfe des rechten Auges und reduzierter Sehkraft des linken Auges im genannten Ausmaß ist die Vergabe eines Teil-GdB von 20 angemessen (s. die Tabelle in Anlage VersMedV Teil B Ziff. 4.3). Aus Sicht des Gerichts bestehen unter Berücksichtigung der vorliegenden Befund- und Behandlungsberichte keine Anhaltspunkte dafür, den Teil-GdB für die Sehbehinderung abweichend höher festzulegen. Hiergegen spricht unter anderem, dass sich – worauf der Sachverständige Dr. H2 in seinem Gutachten explizit hinweist – während der dortigen Untersuchungssituation bei getragener Fernbrille keine wahrnehmbare Funktionseinschränkung (auch) dieses Sinnesorgans hat feststellen lassen (vgl. Bl. 695 der Gerichtsakte).
Im Bereich des Brustkorbes sowie der tieferen Atemwege und Lungen besteht zum einen ein hyperreagibles Bronchialsystem. In Fällen eines Bronchialasthmas ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist bei einer Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen ein Teil-GdB von 0-20 anzuerkennen (Anlage VersMedV Teil B Ziff. 8.5). Der insoweit anzusetzende Teil-GdB ist auf 10 festzusetzen, denn eine bei der Klägerin durchgeführte Bodyplethysmographie zeigte weitgehend normale Befunde. Auch im Übrigen ist aus dem vorliegenden Befund- und Behandlungsberichten nicht ersichtlich, dass bei der Klägerin schwerere Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen. Zum anderen ist ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom zu diagnostizieren. Dieses ist von den behandelnden Ärzt*innen zuletzt als mit einer Beatmungsmaske behandlungspflichtig eingestuft worden. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen rechtfertigt dies die Bewertung mit einem Teil-GdB von 20 (Anlage VersMedV Teil B Ziff. 8.7). Der insoweit übereinstimmenden Auffassung der Sachverständigen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an.
Schließlich bestehen Funktionsstörungen im Bereich der (Hals-)Wirbelsäule. Insoweit hat sich im Rahmen der orthopädischen Begutachtung der Klägerin bei Dr. H2 eine Texturstörung der vorletzten Halsbandscheibe mit linksgerichtetem Vorfall (ICD-10: M20.2) und knöchernen Zubildungen, die das linke Nervenaustrittsloch bedrängen (ICD-10: M47.82) feststellen lassen. Des Weiteren erkennbar geworden ist eine Texturstörung der letzten beiden Lendenbandscheiben (ICD-10: M51.3), eine Verschleißumformung der Zwischenwirbelgelenke des Lendensattels, insbesondere im vorletzten Lendensegment rechtsseitig (ICD-10: M47.86). Zuletzt besteht ein Spreizfuß beidseits (ICD-10: M21.4) mit X-Stellung der Großzehen im Grundgelenk (Hallux Valgus; ICD-10: M20.1). Aus der Beeinträchtigung der Halswirbelsäule resultieren nach Vorschlag des Sachverständigen Dr. H2 unter Berücksichtigung des vorliegenden bildgebenden Materials sowie der Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzt*innen sowie aufgrund der geklagten dauerhaften und schmerzhaften Funktionsstörungen (Schmerzausstrahlung in obere Gliedmaßen) Funktionsstörungen, die mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten sind (Anlage VersMedV Teil B Ziff. 18.9). Dies deckt sich mit früheren Bewertungen dieser Gesundheitsstörung. Eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen ist nicht zu erkennen, sodass die Bewertung mit einem Teil-GdB von 20 weiterhin gerechtfertigt ist. Der überzeugenden Bewertung des Sachverständigen Dr. H2 schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Die Gesundheitsstörungen im Bereich der Füße/Zehen sind aufgrund der fehlenden Funktionseinschränkungen mit einem Teil-GdB von weniger als 10 zu berücksichtigen. Auch insoweit folgt das Gericht dem orthopädischen Sachverständigen.
Nicht zu berücksichtigen war die von der Klägerin zwischenzeitlich vermutete Narkolepsie. Für eine solche hat sich kein medizinisch fundierter Nachweis finden lassen. Vielmehr ist das Vorliegen einer Narkolepsie im Befundbericht des Evangelischen Krankenhauses Alsterdorf vom 21. November 2017 (Bl. 513 f. der Gerichtsakte) ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind vermutete Folgen verschiedener Borrelioseinfektionen, da es hierfür ebenso an einem Beleg fehlt. Es ist zudem nicht erkennbar, dass hieraus für die Beurteilung relevante Funktionsstörungen physischer oder geistiger Art resultierten.
Ebenso nicht berücksichtigungsfähig ist eine von Dr. V. im Bericht vom 5. Juli 2016 (Bl. 393 der Gerichtsakte) diagnostizierte Refluxkrankheit, weil nicht ersichtlich ist, dass aus ihr eine relevante Funktionsstörung folgt.
Nicht zu berücksichtigen ist des Weiteren ein Fingergelenkverschleiß. Ein solcher hat sich in der aktuellen Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. H2 nicht nachweisen lassen. Soweit ein solcher in der Vergangenheit mit einem Teil-GdB von 10 Eingang in die versorgungsärztlichen Stellungnahmen gefunden hat (siehe z.B. Bl. 63, 113 der Verwaltungsakte; Bl. 127 f., 663 der Gerichtsakte) lässt sich dies rückblickend nicht nachvollziehen, denn eine entsprechende Diagnose ist von den behandelnden Ärzt*innen zu keinem Zeitpunkt gestellt worden. Die seinerzeit im Rehabilitationszentrum P1 gestellte Diagnose lautete „Fingerarthralgie“ (Bl. 36 der Verwaltungsakte der Beklagten). Einem Fingergelenkverschleiß ist dies nicht gleichzusetzen. Dennoch ist ein solcher im Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 und fortan ohne ein entsprechendes Korrelat berücksichtigt worden.
Der im Laufe des Verfahrens zunächst diagnostizierte Verlust der Ovarien ist ebenso nicht mit in die Gesamtbewertung des GdB mit aufzunehmen, da es sich insoweit um einen diagnostischen Irrtum handelte. Die Ovarien wurden der Klägerin ausweislich der Auswertung der einschlägigen Operationsberichte durch die Sachverständigen nicht entfernt. Entfernt wurden vielmehr die Eileiter. Dies führt aber mangels einer nachvollziehbaren Funktionsbeeinträchtigung nicht zu einer Bewertung mit einem Teil-GdB von wenigstens 10.
Ein höherer Gesamt-GdB als 40 ist angesichts des Vorstehenden nicht zu rechtfertigen. Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB unter Berücksichtigung aller Funktionsbeeinträchtigungen dürfen die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung des Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind vielmehr die Auswirklungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Dabei ist regelmäßig von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, welche den höchsten Teil-GdB bedingt, und dann mit Blick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und ggf. inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung/en größer wird. Zu prüfen ist in diesem Rahmen insbesondere, ob wegen der bestehenden weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Teil-GdB 10 oder 20 oder sogar mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der/den Behinderung/en insgesamt gerecht zu werden (Anlage VersMedV Teil A Ziff. 3 lit. c)). Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus einer ärztlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander dergestalt sein können, dass sie sich z.B. überschneiden oder verstärken, aber auch unabhängig voneinander bestehen können (Anlage VersMedV Teil A Ziff. 3 lit. d) aa) bis dd)). Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die lediglich einen Teil-GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies ist selbst dann anzunehmen, wenn mehrere solcher leichten Gesundheitsbeeinträchtigungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Teil-GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung im gesamten gesellschaftlichen Leben einer Person zu schließen (Anlage VersMedV Teil A Ziff. 3 lit. d) ee)). Randnummer43 Im hier zu beurteilenden Fall ist der höchste Teil-GdB von 30 für die psychische Störung zu vergeben. Daneben bestehen die oben bereits genannten und erörterten, gegenüber der psychischen Störung aber als leichter einzustufenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, die – betrachtet nach den Funktionssystemen (vgl. Anlage VersMedV Teil A Ziff. 2 lit. e) – mit einem Teil-GdB von jeweils 20 zu bewerten sind. Der von sämtlichen Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren angenommene und dem Gericht vorgeschlagene Gesamt-GdB von 40 ist angesichts der vorgenannten Maßstäbe als angemessen anzusehen. Hinsichtlich der geklagten Migräne, der psychischen (Schmerzverarbeitungs-)Störung und der Wirbelsäulenleiden kommt es zu Überschneidungen, die einer vollständigen Berücksichtigung der hierfür vergebenen Teil-GdB entgegenstehen. Es kann für die Zukunft allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass sich der für die psychische Störung vergebene Teil-GdB erhöht und auf diese Weise den Gesamt-GdB verändern kann. Derzeit sind dafür jedoch noch keine konkreten Anzeichen erkennbar. Ebenso ist festzustellen, dass die Leiden im Bereich des Bronchialsystems und das Schlafapnoesyndrom sich überschneiden. Das Schlafapnoesyndrom ist zudem prinzipiell kompensier- bzw. behandelbar und kann daher ebenfalls nicht vollwertig in den Gesamt-GdB einfließen. Ein höherer Gesamt-GdB als 40, wie er von der Beklagten mit Bescheid vom 11. Januar 2012 mit Wirkung vom 21. Juli 2011 festgestellt worden ist, kommt unter Berücksichtigung des Gesundheitsbildes, welches noch nicht dem einer schwerbehinderten Person entspricht, nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG).